Zugrundeliegendes Recht und eigene hochschulpolitische Strukturen und Strategien
Chancengleichheit für Frauen und M?nner ist im Nieders?chsischen Hochschulgesetz stark verankert. So verweist das Gesetz auch auf die Gleichstellung als eine der zentralen Aufgaben der 凤凰体育:
Im Nieders?chsischen Hochschulgesetz (NHG) hei?t es unter § 3, Absatz 3:
?Die 凤凰体育n f?rdern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tats?chliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und M?nnern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur F?rderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“
Die Durchsetzung tats?chlicher Chancengleichheit ist damit Aufgabe der gesamten 凤凰体育.
Unterstützt wird die 凤凰体育 dabei von der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
Im NHG hei?t es unter § 42 daher:
(1) Der Senat w?hlt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten betr?gt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre. Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung fu?r jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflichzu besch?ftigen; Ausnahmen bedu?rfen der Zustimmung des Fachministeriums. Die Grundordnung regelt das N?here zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfu?llung des Gleichstellungsauftrags hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenu?ber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die ?ffentlichkeit u?ber die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfu?llung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Auftr?ge und Weisungen gebunden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenu?ber dem Pr?sidium ein Vortragsrecht. Zur Erfu?llung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalma?nahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Ist eine den Gleichstellungsauftrag beru?hrende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Die erneute Entscheidung darf fru?hestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zul?ssig. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Best?tigung der Entscheidung ausgefu?hrt werden.
(5) An den Fakult?ten k?nnen Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakult?tsrat gew?hlt werden. Fu?r die Universit?tsmedizin G?ttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu w?hlen. An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten k?nnen Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. In der Grundordnung sind fu?r die Gleichstellungsbeauftragten nach den S?tzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnissezu regeln.
(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend fu?r alle Mitglieder und Angeh?rigen der 凤凰体育, die keine Besch?ftigten der 凤凰体育 sind.
Weitere gesetzliche Regelungen im Rahmen von Frauenf?rderung und Chancengleichheit:
- Bei der Aufstellung von Wahlvorschl?gen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50% berücksichtigt werden. (§ 16, Abs. 5, Satz 2)
- Bei der Besetzung von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Mindest 40% der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. (§16, Abs. 6)
Das Nieders?chsische Hochschulgesetz regelt auch das Berufungsverfahren und die Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten:
Bei der Besetzung und Bef?rderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden; solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der 凤凰体育 50% nicht erreicht hat. (§ 21, Abs. 3).
Hinzukommt, dass an allen Berufungskommissionen ein Quorum von 40% Frauen bei den stimmberechtigten Mitgliedern der Kommission sichergestellt sein muss; 20% dieser Mitglieder sollen Hochschullehrerinnen sein.
Im Einvernehmen zwischen Pr?sidium sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter kann über Ausnahmen entschieden werden. (§ 26, Abs. 2)
?ber den Gleichstellungsplan entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Pr?sidium. (§ 41, Abs. 2)
Dem Stiftungsrat geh?ren mindestens drei Frauen an (§ 60, Abs. 1).
Auch in ihrem Leitbild und ihrer Grundordnung verpflichtet sich die Stiftung Fachhochschule Osnabrück explizit der Herstellung von Chancengleichheit zwischen den Geschlechten und der Frauenf?rderung.
Das AGG trat am 18.08.2006 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen, ob aus Gründen ethnischer Herkunft, der Religion, des Geschlechtes oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit?t zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Gesetz hat erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen. Nach §12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch vorbeugende Ma?nahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Er soll in geeigneter Art und Weise Unzul?ssigkeiten von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
Die Richtlinie des Senats zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages nach § 3 Abs. 3 NHG wurde am 21. Mai 2014 vom Senat der 凤凰体育 Osnabrück verabschiedet und l?st den bisherigen Masterplan Gender und Diversity ab. Mit der Verabschiedung der Richtlinie hat der Senat den Rahmen der nachhaltigen Gleichstellungspolitik an der 凤凰体育 Osnabrück beschlossen.
Im Mai 2014 wurde die Senatsrichtlinie zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages verabschiedet. Diese Richtlinie bietet die Basis für den Qualit?tszirkel Gleichstellung (Aufbau hoch qualitativer und beteiligungsorientierter dezentraler Gleichstellungsstrukturen) und damit der tiefen Verankerung von Gleichstellungspolitiken in den Fakult?ten und im Zentralen Servicebereich.
Zwischen 2015-2017 wurde das Amt der Dezentralen Gleichstellungsbeauftragten (DeGB) an der HS OS erfolgreich eingeführt. Zur Entlastung und Erm?glichung von Gleich-stellung erhalten die DeGB gr??tm?gliche Kompensationen im Rahmen der gesetzlichen M?glichkeiten. Die Entlastung wird aus eigenen Mitteln der HS OS gezahlt und ist durch die Senatsrichtlinie dauerhaft verankert. Die ZGB und die DeGB treffen sich regelm??ig im Rat der Gleichstellungsbeauftragten, um ihre Arbeit miteinander abzustimmen. Mit der Senatsrichtlinie wurden darüber hinaus ab 2016 Gleichstellungskonferenzen und Gleichstellungspl?ne in den Fakult?ten, dem Institut für Musik und im Zentralen Servicebereich eingeführt. Die Gleichstellungskonferenzen sind bewusst niedrigschwellig gehalten und zeichnen sich durch ein beteiligungsorientiertes und dialogisches Vorgehen (top down + bottom up) aus. Sie werden alle zwei Jahre für alle Mitglieder und Angeh?rigen der jeweiligen Organisationseinheit durchgeführt und waren bislang mit bis zu 60 Teilnehmenden pro Konferenz (darunter die jeweiligen Dekan*innen und bei allen Konferenzen der Pr?sident der HS OS) gut besucht. Sie dienen unter anderem zur Vorbereitung der Gleichstellungspl?ne mit dem Ziel, die hochschulweiten gleichstellungspolitischen Ziele unter Berücksichtigung der jeweiligen Fach- und Arbeitskulturen in einem beteiligungsorientierten Prozess umzusetzen.