Bewerbung über Sonderquoten, bevorzugte Zulassung
Bewerbung um ein Zweitstudium, Bewerbung mit beruflicher Qualifikation, H?rtefallregelungen, bevorzugte Zulassung
In zulassungsbeschr?nkten Bachelorstudieng?ngen wird ein Teil der Studienpl?tze in so genannten Sonderquoten vergeben. Das bedeutet, dass eine bestimmte Prozentzahl der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Pl?tze nur für besondere Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung steht.
Dies betrifft neben internationalen Bewerberinnen und Bewerbern (nicht EU) Personen, die z. B. schwerwiegend erkrankt sind oder die bereits ein erstes, berufsqualifizierendes Studium (Bachelor, Diplom) abgeschlossen haben sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung über berufliche Qualifikation erworben haben.
Die Pl?tze, die in diesen Sonderquoten zur Verfügung stehen, werden vor der regul?ren Platzvergabe im Verfahren im hochschuleigenen Vergabeverfahren (nach Eignung und Wartezeit) zugewiesen.
Weiter erhalten Personen, die bereits eine Zulassung für einen Studiengang erhalten haben, diesen Platz jedoch aufgrund eines Dienstes (z. B. FSJ) oder Sorgeverantwortung nicht annehmen k?nnen, die M?glichkeit auf eine bevorzugte Zulassung in bis zu zwei folgenden Vergabeverfahren.
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen zum Bewerbungsweg über die einzelnen Sonderquoten und über die bevorzugte Zulassung:
Wenn Sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen 凤凰体育 abgeschlossen haben und z. B. zur Verbesserung Ihrer beruflichen M?glichkeiten einen weiteren Bachelorstudiengang studieren m?chten, gelten Sie als Zweitstudienbewerber*in. Für Sie gelten dann besondere Regeln für die Bewerbung und Zulassung. Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschr?nkt mit Rücksicht auf Bewerber*innen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen.
Für ein Zweitstudium sind pro 凤凰体育 jeweils h?chstens drei Prozent der Studienpl?tze vorgesehen.
Als Zweitstudienbewerber*in gelten Sie, wenn Sie mit Ablauf der Sie betreffenden Bewerbungsfrist ein Studium an einer deutschen 凤凰体育 erfolgreich abgeschlossen haben. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene Abschlussprüfung (z.B. Bachelor- oder Diplomprüfung) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Die Studienpl?tze werden nach einem Punktwert (Messwert) vergeben, der aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und den Gründen für das Zweitstudium gebildet wird.
Aus dem Punktewert für den ersten Studienabschluss sowie dem Punktewert für die dargelegten Gründe wird eine Messzahl gebildet. Die Rangfolge für die Zulassung in der Quote der Zweitstudienbewerber*innen ergibt sich nach H?he der ermittelten Messzahl.
Berechnung der Messzahl:
1. Für das Prüfungsergebnis des abgeschlossenen Erststudiums werden folgende Punkte vergeben:
? Noten ?ausgezeichnet“und ?sehr gut“ 4 Punkte
? Noten ?gut“ und voll ?befriedigend“ 3 Punkte
? Note ?befriedigend“ 2 Punkte
? Note ?ausreichend“ 1 Punkt
? Note ?nicht nachgewiesen“ 1 Punkt
2. Zus?tzlich müssen im Rahmen der Bewerbung die Gründe für ein Zweitstudium dargelegt werden.
Für die nachstehenden Gründe k?nnen entsprechende Punkte vergeben werden:
1. Zwingende berufliche Gründe 9 Punkte:
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studieng?nge ausgeübt werden kann.
2. Wissenschaftliche Gründe 7, 9 oder 11 Punkte:
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine sp?tere T?tigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen T?tigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
3. Besondere berufliche Gründe 7 Punkte:
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll erg?nzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte T?tigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer T?tigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studieng?nge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese T?tigkeit anstrebt.
4. Sonstige berufliche Gründe 4 Punkte:
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzm?glichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten T?tigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
5. Sonstige Gründe 1 Punkt
Neben der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife und der Fachhochschulreife k?nnen Sie in Niedersachsen auch aufgrund beruflicher Vorbildung einen Zugang zum Studium erhalten.
Bis zu 10 Prozent der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Studienpl?tze k?nnen an Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation vergeben werden. Diese Vorabquote ist entsprechend dem Anteil der berufsqualifizierten Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden. Dies sind in der Regel nur wenige Pl?tze – in vielen Auswahlverfahren mit hoher Bewerberzahl wird über diese Quote meist nur ein Platz angeboten.
Geregelte berufliche Weiterbildungen im Umfang von mindestens 400 Stunden (Meister*in, Techniker*in, Betriebswirt*in u.?.) erm?glichen ein Studium in allen Fachrichtungen.
Eine abgeschlossene mindestens dreij?hrige Berufsausbildung und anschlie?end eine mindestens dreij?hrige Ausübung dieses Berufes erm?glichen den Zugang zu fachlich entsprechenden Studieng?ngen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Seite Studieren in Niedersachsen.
Ob die von Ihnen absolvierte Ausbildung Zugang zu dem von Ihnen gewünschten Studiengang er?ffnet, erfragen Sie bitte im Studierendensekretariat der 凤凰体育. Die für Sie zust?ndigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie auf den Informationsseiten der einzelnen Studieng?nge, Studieng?nge von A - Z .
Die 凤凰体育 Osnabrück sieht nach Ma?gabe der Nieders?chsischen Hochschulzulassungsverordnung für Bachelorstudieng?nge eine Quote für F?lle der besonderen H?rte vor.
Bis zu zwei Prozent der zur Verfügung stehenden Studienpl?tze k?nnen dabei an Bewerber*innen vergeben werden, bei denen in der eigenen Person liegende, besondere gesundheitlich, soziale oder famili?re Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Das bedeutet, dass aus wichtigen, pers?nlich vorliegenden Gründen eine Verz?gerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist.
Es müssen Gründe vorliegen, die im Falle einer Verz?gerung der Aufnahme des Studiums einen Erfolg der Ausbildung von vornherein verhindern und den Ausschluss des Studierenden vom Studium bewirken würden. Es muss dargelegt werden, warum – im Gegensatz zu anderen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern – Wartezeit nicht zugemutet werden kann.
Hinsichtlich einer Zulassung über die H?rtequote ist jedoch ein strenger Bewertungsma?stab anzusetzen, da eine Zulassung die Zurückweisung einer anderen, noch nicht zugelassenen Bewerbung zur Folge h?tte.
Der Antrag auf Zulassung über die H?rtequote ist für das jeweilige Bewerbungssemester bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der 凤凰体育 Osnabrück einzureichen. Der Antrag ist an keine Form gebunden, entsprechende Nachweise, die eine Zulassung über die H?rtequote begründen, sind mit vorzulegen.
Zus?tzlich ist die regul?re Onlinebewerbung über das Bewerbungsportal der 凤凰体育 erforderlich.
Bewerber*innen informieren sich bitte m?glichst frühzeitig über die Anforderungen an den H?rtefallantrag im Studierendensekretariat der 凤凰体育 bei Angela Schubert.
Sofern Bewerber*innen eine Zulassung für einen Bachelorstudiengang erhalten haben, aber das Studium aufgrund eines anerkannten Dienstes oder aufgrund von Sorgeverantwortung zu Beginn oder w?hrend eines Dienstes/der Sorgeverantwortung nicht antreten k?nnen, ist es m?glich, das Zulassungsangebot für diesen Studiengang zurückzustellen und für ein Folgeverfahren eine bevorzugte Zulassung zu beantragen. Die Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs wird nicht automatisch gew?hrt, sondern muss zwingend mit einer form- und fristgerechten Bewerbung beantragt werden.
Eine Rückstellung des Zulassungsangebot ist m?glich, wenn Sie aus den folgenden Gründen das Studium nicht antreten k?nnen:
- Freiwilligendienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ?kologisches Jahr o.?.)
- Wehrdienst/Bundeswehr/Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
- Entwicklungshilfe (mindestens 2 Jahre)
- Betreuung/Pflege eines Kindes oder sonstigen pflegebedürftigen Angeh?rigen unter 18 Jahren (bis zu einer Dauer von 3 Jahren)
Folgender Ablauf ist für den Antrag auf bevorzugte Zulassung zu beachten:
- Der Antrag auf bevorzugte Zulassung muss sp?testens bis zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
- Um in einem Folgeverfahren bevorzugt zugelassen zu werden, müssen Sie sich erneut form- und fristgerecht für den entsprechenden Studiengang über das Online-Bewerbungsportal der 凤凰体育 Osnabrück bewerben.
- Zus?tzlich reichen Sie bitte den durch die 凤凰体育 im DOSV-Verfahren erteilten Rückstellungsbescheid und die entsprechenden Nachweise über den geleisteten Dienst/die Sorgeverantwortung bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der 凤凰体育 Osnabrück, Albrechtstra?e 30, 49076 Osnabrück ein.
- Für Studieng?nge, die nicht am DOSV teilnehmen, reichen Sie bitte das Zulassungsschreiben der 凤凰体育 sowie den Nachweis über den geleisteten Dienst/Nachweis über die Sorgeverantwortung bis Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat der 凤凰体育 Osnabrück ein.
- Die Dienstzeitbescheinigungen werden in der Regel von der Dienststelle (Bundeswehr, Bundesamt für den Zivildienst), der Entsendeorganisation und/oder dem Tr?ger (bei freiwilligen Diensten) ausgestellt.
- Bei Antrag auf bevorzugte Zulassung aufgrund von Sorgeverantwortung sind eine Haushaltsbescheinigung sowie entsprechende Kopien von Geburtsurkunden/oder entsprechende Nachweise der Pfleget?tigkeit vorzulegen.