Staatliche Anerkennung
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialp?dagogin oder Sozialp?dagoge
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung (gleichwertige Bef?higung gem. ¡ì 2 Nds. SozHeilKindVO)
Informationen zum Anerkennungsverfahren
In Deutschland ist der Beruf der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters, der Sozialp?dagogin oder des Sozialp?dagogen so geregelt, dass eine offizielle Qualifikation ben?tigt wird, um ihn in bestimmten Bereichen auszu¨¹ben. Diese Qualifikation nennt man staatliche Anerkennung.
Wenn Sie in Deutschland in diesen Bereichen, etwa bei Beh?rden, arbeiten m?chten, ben?tigen Sie diese staatliche Anerkennung. Sie zeigt, dass Sie gut ausgebildet sind und die Arbeit eigenst?ndig und verantwortlich durchf¨¹hren k?nnen. Dazu geh?rt auch, dass Sie die methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen verstehen und beachten. Die staatliche Anerkennung stellt sicher, dass nur gut qualifizierte Personen in bestimmten Bereichen der Sozialen Arbeit t?tig werden d¨¹rfen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen f¨¹r den Erhalt der staatlichen Anerkennung sind f¨¹r das Bundesland Niedersachsen in der Nieders?chsischen Verordnung ¨¹ber die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilp?dagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) geregelt.
Wer im Ausland ein Studium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation zu einem in Deutschland auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossenen Hochschulstudium festgestellt werden kann.
Die Pr¨¹fung der Gleichwertigkeit bedeutet, dass die im Ausland erworbene Qualifikation daraufhin gepr¨¹ft wird, wie ?hnlich sie einem vergleichbaren Abschluss in Deutschland ist.
F¨¹r die staatliche Anerkennung m¨¹ssen inhaltlich die folgenden, fachlichen Kompetenzen nachgewiesen werden:
- Wissen im Bereich der relevanten deutschen Rechtsgebiete und der Verwaltung
- Wissen zur Profession und zur Professionalit?t/ berufsethische Prinzipien
- Nachweis einer angeleiteten berufspraktischen T?tigkeit im Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit von 6 -12 Monaten in Vollzeitt?tigkeit nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
Wenn zu viele Unterschiede f¨¹r eine Gleichwertigkeit bestehen, k?nnen diese in manchen F?llen durch Anpassungsma?nahmen behoben werden (s. Punkt 3).
Die staatliche Anerkennung kann vom Bestehen eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungspr¨¹fung abh?ngig gemacht werden.
Sofern Unterschiede vorliegen, die durch eine Anpassungsma?nahme ausgeglichen werden k?nnen, kann nach erfolgreichem Abschluss einer Anpassungsma?nahme die staatliche Anerkennung erteilt werden. Diese Anpassungsma?nahme kann ein entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungspr¨¹fung sein.
Liegen bei Ihnen Unterschiede vor, die durch das Absolvieren einer Anpassungsma?nahme ausgeglichen werden k?nnen, so wird der Antrag auf Zulassung zun?chst abgelehnt. Sie erhalten dann ein formelles Schreiben der ·ï»ËÌåÓý (Ablehnungsbescheid). In diesem sind die Gr¨¹nde f¨¹r die Ablehnung dargelegt. Sofern Unterschiede zu Anpassungsma?nahmen ausgeglichen werden k?nnen, wird im Bescheid konkret eine Anpassungsma?nahme als Bedingung f¨¹r die Erteilung der staatlichen Anerkennung benannt.
Sofern die Unterschiede so gro? sind, dass sie nicht durch eine Anpassungsma?nahme ausgeglichen werden k?nnen, wird die staatliche Anerkennung ohne Benennung einer Ausgleichsma?nahme abgelehnt.
Ein Anpassungslehrgang ist eine theoretische und praktische Qualifizierung. Diese dauert zwischen 12-36 Monaten. Der Umfang des Anpassungslehrganges richtet sich nach den vorher in Ihrem Studium erworbenen Kenntnissen.
Hier ein Beispiel f¨¹r den Aufbau eines Anpassungslehrgangs:
- Theoretische Qualifizierung:
die erfolgreiche Teilnahme an Rechtsmodule des Studienganges BA Soziale Arbeit- Modul Einf¨¹hrung in die rechtlichen Grundlagen der Sozialen Arbeit
- Modul Familien- und Jugendrecht f¨¹r die Soziale Arbeit
- Modul Sozialrecht f¨¹r die Soziale Arbeit
- Sozialarbeiterische Kompetenzen:
- Modul Beratung oder Multiperspektivische Fallarbeit
- Modul Praxisfelder der Sozialen Arbeit
- Modul Wissenschaft und Profession Soziale Arbeit
- Praktische Qualifizierung:
- eine mindestens sechsmonatige berufspraktische T?tigkeit/Hospitation nach den Bestimmungen der SozHeilKindVO. Ggf. k?nnen bereits abgeleistete Praxiszeiten angerechnet werden.
Die Personen, die an Anpassungsma?nahmen teilnehmen, k?nnen die theoretische Qualifizierung und die sozialarbeiterischen Kompetenzen ¨¹ber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der ·ï»ËÌåÓý Osnabr¨¹ck erwerben. Die jeweilige Modulpr¨¹fung wird dabei nicht abgelegt.
Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Pr¨¹fung in Form einer Hausarbeit (ca. 20 Seiten zu einem Fachthema inklusive einer m¨¹ndlichen Pr?sentation) oder einer Pr?sentation (ca. 15-30 Minuten) durch die ·ï»ËÌåÓý Osnabr¨¹ck abgenommen.
Die Eignungspr¨¹fung dient dem Nachweis, dass die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse bereits erworben wurden und die antragstellende Person in der Lage ist, den Beruf auszu¨¹ben. Die Eignungspr¨¹fung besteht aus einer Hausarbeit und einer Pr?sentation verbunden mit einem Fachgespr?ch.
In der Eignungspr¨¹fung werden Ihnen Aufgaben zu den festgestellten Unterschieden gestellt.
Die Eignungspr¨¹fung besteht aus zwei Teilen:
- Einer Hausarbeit (ca. 20 Seiten) zu einem Fachthema inklusive einer m¨¹ndlichen Pr?sentation zu diesem Thema (ca. 15-30 Minuten),
- einem Fachgespr?ch zum Transfer des theoretischen Wissens in die berufliche Praxis. Das Fachgespr?ch findet direkt im Anschluss an die Pr?sentation statt und hat eine Dauer von maximal 30 Minuten.
Wenn Ihr Antrag auf staatliche Anerkennung abgelehnt werden muss, aber eine Anpassungsma?nahme in Betracht kommt, vereinbaren wir mit Ihnen ein Beratungsgespr?ch. Hier wird besprochen, welche Anpassungsma?nahme f¨¹r Sie in Betracht kommt.
Wenn Sie ein Studium im Ausland im Bereich der Erziehungswissenschaft (Lehramtsausbildung), der Soziologie, der Sozialwissenschaften, der P?dagogik der fr¨¹hen Kindheit abgeschlossen haben, handelt es sich nicht um Studieng?nge auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit. Diese Abschl¨¹sse berechtigen nicht zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in/ Sozialp?dagog*in. Die Studieng?nge der Soziologie und der Sozialwissenschaften k?nnen nur dann ber¨¹cksichtigt werden, sofern die Studieninhalte dem deutschen Bachelorstudiengang Soziale Arbeit gleichwertig sind. Allerdings trifft das erfahrungsgem?? eher selten zu. Aus diesem Grunde raten wir in diesen F?llen von einer Antragstellung ab.
F¨¹r den Verwaltungsaufwand Gleichwertigkeitsfeststellung bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung werden gestaffelte Geb¨¹hren erhoben. Die Geb¨¹hren richten sich nach der Geb¨¹hrenordnung f¨¹r die Verleihung der Staatlichen Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit der ·ï»ËÌåÓý Osnabr¨¹ck.
Folgende Geb¨¹hren sind zu entrichten:
- Geb¨¹hr f¨¹r die Pr¨¹fung des Antrags: 300,00 Euro
Optional:
- Geb¨¹hr f¨¹r die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang:
F¨¹r die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Gasth?rerschaft) bei einer Belegung von bis zu 4 Semesterwochenstunden 150,00 €, bei einer Belegung von mehr als 4 Semesterwochenstunden 300,00 €
Geb¨¹hr f¨¹r die Abnahme der Pr¨¹fung am Ende des Anpassungslehrgangs: 100,00 Euro
oder alternativ:
Geb¨¹hr f¨¹r die Abnahme einer Eignungspr¨¹fung: 100,00 Euro
Wichtiger Hinweis: Die Geb¨¹hr f¨¹r die ?berpr¨¹fung des Antrags ist in jedem Falle zu entrichten, auch wenn der Antrag nach ?berpr¨¹fung/Bearbeitung abzulehnen ist. Sie wird zu dem im Geb¨¹hrenbescheid genannten Termin f?llig.
Wichtig: Die Bearbeitung des Antrages beginnt erst, wenn die Antragsunterlagen (Ausnahme: Erweitertes F¨¹hrungszeugnis) vollst?ndig vorliegen und die durch die ·ï»ËÌåÓý erhobene Antragsgeb¨¹hr durch die Antragstellenden entrichtet wurde.
Hinweis zum erweiterten F¨¹hrungszeugnis: Die staatliche Anerkennung kann erst erteilt werden, wenn ein erweitertes F¨¹hrungszeugnis nach ¡ì 30a Bundeszentralregistergesetz zum Nachweis Ihrer Zuverl?ssigkeit vorgelegt wird. Dieses m¨¹ssen Sie bei der zust?ndigen Meldebeh?rde/dem B¨¹rgeramt beantragen. Das erweiterte F¨¹hrungszeugnis darf beim Einreichen bei der ·ï»ËÌåÓý nicht ?lter als drei Monate sein.
Einzureichende Unterlagen:
- Antragsformular, ausgef¨¹llt und unterschrieben
inklusive Erkl?rung, dass bei der Meldebeh?rde ein erweitertes F¨¹hrungszeugnis nach ¡ì 30a Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der ·ï»ËÌåÓý beantragt worden ist. - Identifikationsnachweis, z. B. Personalausweises oder Reisepass (Kopie/Scan)
- Nachweis ¨¹ber Hochschulabschluss einschlie?lich der F?cher- und Noten¨¹bersichten (Transcript of Records/Diploma Supplement) ¨¹ber Ihr vollst?ndiges Studium in der Heimatsprache und in deutscher oder englischer ?bersetzung (Kopie/Scan)
- Wenn bereits einmal eine Bewertung Ihres Abschlusses/ eine Zeugnisbewertung ¨¹ber die Zentralstelle f¨¹r ausl?ndisches Bildungswesen (ZAB) stattgefunden hat: Digitaler Bescheid der Zeugnisbewertung (bitte als Einzeldatei zusenden).
- Falls Sie an der ausl?ndischen ·ï»ËÌåÓý deutsche Rechtsmodule absolviert haben: Eine von Ihrer ·ï»ËÌåÓý ausgestellte Best?tigung bzw. Auflistung ¨¹ber die von Ihnen absolvierten deutschen Rechtsmodule bzw. Rechtsbereiche (Kopie/Scan)
- Tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsg?nge und Ihrer einschl?gigen Berufst?tigkeit/Berufserfahrung (schulischer/beruflicher/akademischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache)
- Nachweise ¨¹ber berufspraktische T?tigkeiten als Sozialarbeiter*in/Sozialp?dagog*in fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der Sozialen Arbeit, z. B. Arbeitszeugnisse oder Zeugnisse ¨¹ber andere berufspraktische T?tigkeiten mit Beschreibung des T?tigkeitsfeldes (Kopie/Scan).
- Nachweis ¨¹ber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat auf Niveau B2), sofern Sie nicht deutsche Staatsb¨¹rgerin bzw. deutscher Staatsb¨¹rger sind (Kopie/Scan).
Erweitertes F¨¹hrungszeugnis nach ¡ì 30a Bundeszentralregistergesetz (nicht ?lter als drei Monate, Original). Dieses ist sp?testens bis zur Erteilung der staatlichen Anerkennung im Original bei der ·ï»ËÌåÓý/dem Studierendensekretariat vorzulegen.
Kontakt f¨¹r die Antragstellung
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen vollst?ndig und per E-Mail an:
Kontakt f¨¹r inhaltliche Fragestellungen: